Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für gewerbliche Kunden

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen STAINER und dem Käufer. Entgegenstehende oder abweichenden Geschäftsbedingungen der Käufer werden nicht anerkannt, sofern STAINER diesen im Einzelfall nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mit jeder vorbehaltlosen Bestellung, Anfrage etc. anerkennt der Käufer, dass ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sind.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

Alle Angebote, auch Preislisten und Kostenvoranschläge, gelten als freibleibend.

Aufträge erlangen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware Verbindlichkeit.

Angebotsabbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind stets unverbindlich und müssen von STAINER bestätigt werden, wenn sie vom Käufer als verbindlich gewünscht werden.

3. Preise

Die angegebenen Preise gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ab Sitz unserer vertragschließenden Niederlassung oder, nach unserer Wahl, ab jeweiligem Lieferwerk und verstehen sich –exklusive Verpackung und zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer. Bei Preisänderungen der Vorlieferanten sind wir berechtigt,

auch unsererseits die vereinbarten Preise abzuändern.

4. Lieferfristen, Teillieferung und Verpackung

(1) Bestätigte Aufträge und Liefertermine geltend in allen Fällen und sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, vorbehaltlich vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfrist und -termine bereits dann eingehalten, wenn die Waren innerhalb der Lieferfrist oder am Liefertermin das Werk verlassen.

(2) Bei Lieferverzug oder von STAINER zu vertretender Nichtlieferung hat der Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er STAINER zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf auch dieser Frist die Annahme ablehnt.

Schadenersatzansprüche aus der Überschreitung der Lieferfrist oder bei Lieferverzug sind jedenfalls ausgeschlossen.

(3) STAINER ist zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- oder Mindermengenlieferungen aus technischen Gründen sind bis zu 10% gestattet und werden anteilig zum vereinbarten Preis verrechnet.

(4) Sämtliche gelieferten Verpackungen aller Tarifkategorien sind bis auf Widerruf zur Gänze über die ARA Lizenznummer 9553 entpflichtet und werden nicht

zurückgenommen.

5. Versand und Gefahrenübergang

(1) Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers. Die Art des Versandweges sowie des Transportmittels bleibt STAINER überlassen. Wird vom Käufer eine besondere Verpackungsart, ein besonderer Versandweg oder Transportmittel oder eine Versicherung gegen Schäden aller Art gewünscht, so ist dies im Zuge der Bestellung gesondert schriftlich bekannt zu geben und trägt die daraus resultierenden Mehrkosten jedenfalls der Käufer.

(2) Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware bei STAINER oder des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn STAINER den Transport die Aufstellung oder Montage am Bestimmungsort übernommen hat.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von nicht von STAINER zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr spätestens am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Montage

Sämtliche Warenlieferungen gelten als ohne Montage bestellt. Wird vom Käufer eine Aufstellung, Montage oder eine genaue Einstellung gewünscht, so ist dies im Zuge der Bestellung gesondert schriftlich bekannt zu geben und trägt die daraus resultierenden Mehrkosten der Käufer. STAINER übernimmt keine Arbeiten, die über ihren Gewerbeberechtigungsumfang hinausgehen. Elektrische Anschlüsse, bauliche Veränderungen sowie sonstige dahingehende Maßnahmen, die mit der Aufstellung in Verbindung stehen, hat daher der Käufer zu schaffen. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt in Ermangelung einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nach Regiestunden. Am Aufstellungsort ist Montagefreiheit zu gewährleisten.

7. Annahmeverzug

(1) Übernimmt der Käufer die Ware bei Anlieferung nicht oder kann bei Postversand die Ware dem Käufer nicht zugestellt werden, ist STAINER berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und nach eigener Wahl Schadenersatz statt Erfüllung in Höhe von 20 % des Bruttobestellpreises zu verlangen.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes insbesondere auch durch entstandene Lagerkosten sowie Mindererlöse bei Weiterveräußerung bleiben vorbehalten.

8. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

(1) Die Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. Bereitstellung des Liefergegenstandes netto zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Tage tritt Zahlungsverzug ein.

(2) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Zahlungseinganges bei STAINER bzw. der Gutschrift auf dem Konto von STAINER. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskontspesen und alle sonstigen mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks entstehenden Kosten trägt der Käufer.

(3) Zahlungen sind unmittelbar an STAINER oder an Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht für STAINER zu leisten.

(4) Eingehende Zahlungen können von STAINER bei keiner abweichenden Angabe des Käufers auf die jeweils älteste Schuld nebst Zinsen und Kosten angerechnet werden.

(5) Bei auch unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers ist STAINER berechtigt Verzugszinsen in Höhe der üblichen Schuldzinsen bei Banken zu verlangen. Weiters ist STAINER berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu verlangen.

(6) Werden die vorgenannten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, werden alle offenen Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.

(7) Der Käufer kann mit eigenen Forderungen nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht und von STAINER anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

9. Gewährleistung und Haftung:

(1) Bei Verbrauchergeschäften iSd §1 KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei allen übrigen Geschäften die nachstehenden besonderen Bedingungen.

(2) Die Ware bzw. das Werk ist unmittelbar nach Ablieferung bzw. Übergabe vom Käufer zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt.

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigten den Käufer nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Ablieferung bzw. Übergabe und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen. Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des §924 ABGB der Käufer zu beweisen.

(4) Es bleibt STAINER überlassen Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung zu erfüllen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und oder Schadenersatzansprüchen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der Waren durch den Käufer entfallen STAINER gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung; das Regressrecht gem. §933b ABGB ist ausgeschlossen.

(5) Sonderbestimmungen für die Lieferung von Siebdruckrahmen, Ski- u. Snowboardfolien, sonstigen Folien oder Platten die zur Weiterverarbeitung gedacht sind:

(a) Die Druckmotive werden im Vorfeld vom Käufer auf Richtigkeit, Größe und Stand geprüft und schriftlich freigegeben. Der Käufer hat auch die Vertragsgemäßheit der übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und schriftlich freizugeben. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Erteilung der schriftlichen Freigabe auf den Käufer über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

(b) STAINER übernimmt keinerlei Haftung für die Tauglichkeit von vom Käufer beigestellten Materialien. STAINER hat den Käufer nur im Falle einer offensichtlichen Untauglichkeit der beigestellten Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

(c) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt – bedingt durch das unterschiedliche Fertigungsverfahrens und das verwendete (bereitgestellte) Material Farbabweichungen im Vergleich zu Vor- und Zwischenerzeugnisse aufweisen kann. Farbliche Abweichungen stellen daher keinen Mangel dar.

(d) Bei der Lieferung von Siebdruckrahmen, Folien für die Glasverarbeitung, Ski- u. Snowboardfolien oder sonstigen Folien und Platten oder damit zusammenhängenden Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitungen haftet STAINER nicht für Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Produktes bzw. Materials, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Auch ist die Haftung für Mangelfolgeschäden (wie eine Beeinträchtigung des beigestelltem Materials, Ausfallzeiten, etc.) oder auch allfällige Pönalen ausgeschlossen, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(e) Eine Haftung für mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse ist jedenfalls ausgeschlossen.

(6) STAINER haftet für Schäden nur, sofern die vorsätzliche oder grob fahrlässige

Verursachung nachgewiesen werden können im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangener Gewinn oder positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen.

(7) Generell gilt die Beweislastumkehr des §1298 ABGB als ausgeschlossen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

(8) Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatz sind auf das eigene Werk beschränkt und der Höhe nach mit der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren Eigentum von STAINER.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialen erwirbt STAINER Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Soweit dieser Anteil nicht feststellbar ist, nach Maßgabe des Bruttoauftragswertes, jedenfalls aber in Höhe von 30% des Wertes des entstandenen Erzeugnisses.

(3) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen STAINER Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Gänze – oder im Falle der Verarbeitung in Höhe des Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung an STAINER ab. Der Käufer hat auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen an STAINER auszuhändigen, die zum Einzug nötig sind.

(4) Bei Zahlungsverzug, Eintritt einer vorzeitigen Fälligkeit oder im Falle der Eröffnung des Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist STAINER berechtigt, den Eigentumsvorbehalt an der gesamten gelieferten Ware geltend zu machen und ist der Käufer diesfalls verpflichtet, die Waren unverzüglichen an STAINER herauszugeben und auf seine Kosten an STAINER zurückzustellen.

(5) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss der Käufer STAINER stets unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist zudem verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch die Kosten von Interventionsprozessen, Sicherstellungen etc. zu tragen.

11. Newsletter, Datenschutz und Referenzen

(1) Wenn der Kunde beim Bestellvorgang oder an anderer Stelle das Häkchen für den Erhalt von Werbe-E-Mail, insbesondere Newsletter, zugestimmt hat, erhält dieser Nachrichten unseres Unternehmens über Produkte, Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen. Diese Einwilligung kann jederzeit und auch in jedem Newsletter widerrufen werden.

(2) Der Käufer erklärt sich weiters mit der Verwendung von Bildern hergestellter Werke als Referenz in Prospekten, Projektbeschreibungen oder auf der Website von STAINER oder einem damit verbundenen Unternehmen etc. einverstanden.

12. Vervielfältigungsrechte, Zeichnungen, Druckdaten, Muster, Bilder, Fotos und Schutzrechte Dritter

(1) Pläne, Skizzen, Muster, sonstige technische Unterlagen, etc. bleiben ausschließliches geistiges Eigentum von STAINER.

Der Nachbau oder die Vervielfältigung von gelieferten Waren oder die Überlassung zu diesem Zwecke an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von STAINER nicht gestattet. (2) Der Käufer haftet STAINER zudem dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der vom Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Druckdaten, Muster, Bilder, Fotos etc. nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Mit der Übermittlung dieser Zeichnungen, Druckdaten, Muster, Bilder, Fotos etc. erklärt der Käufer unwiderruflich, dass ihm sämtliche immaterialgüterrechtlichen, insbes. urheberrechtlichen und sonstigen Verwertungsrechte zustehen und wird er für den Fall einer Inanspruchnahme aus solchen Rechtsverletzungen durch Dritte STAINER vollumfänglich schad- und klaglos halten.

13. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht für den Sitz der Firma Stainer, sohin derzeit das Bezirksgericht Zell am See bzw. das Landesgericht Salzburg vereinbart. Dies sofern der Käufer nicht Verbraucher iSd §1 KSchG ist.

(2) Der vorliegende Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.

(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.11.2019